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Angebliche Drittortauseinandersetzung ohne Gegner reicht dem DFB 853 vom 12.10.2017, 14:23 Uhr


Auf Verdacht: DFB verhängt 177 Stadionverbote

vom 12.10.2017, 14:23 Uhr

Die Polizei Hannover will nach eigenen Angaben im November 2016 eine sogenannte »Drittortauseinandersetzung« im Vorfeld des Niedersachsenderbys zwischen Anhängern der verhassten Clubs Hannover 96 und Eintracht Braunschweig verhindert haben. Auf einem Parkplatz im Süden von Hildesheim wurden 170 sportlich motivierte Personen vorläufig festgenommen und zwei Tage, selbstverständlich bis zum Abpfiff des Derbys, in Gewahrsam gehalten.

Später stellte sich entgegen der Polizeivermutung heraus, dass es sich bei den Festnahmen ausschließlich um Sechsundneunziger handelte und kein einziger Braunschweig Fan im „Tatort-Umfeld“ gesichtet oder gar festgenommen werden konnte. Fraglich ist, wie die Polizei eine „Drittortauseinandersetzung“ verhindern konnte, ohne auch nur einen Vertreter des gegnerischen Fanlager anzutreffen. Diese haltlosen Vorwürfe scheinten dem DFB allerdings auszureichen, der mitgliederstärkste Sportverband der Welt erhebt nun gegen 177 Hannover-Fans ein bundesweites Stadionverbot von bis zu 3 Jahren, lediglich auf Verdacht.

Die Fanhilfe Hannover kritisierte heute das Vorgehen aufs Schärfste:
"Zunächst ist zu kritisieren, dass es bis heute insofern keine Beweise für eine unmittelbar anstehende Auseinandersetzung gibt, als dass sich keine gegnerischen Fans in der Nähe aufhielten. Gegen die Betroffenen wurden deshalb nach Auskunft der Polizei nicht einmal Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Der bis zu dreijährige Ausschluss der betroffenen Personen aus sämtlichen Partien der ersten bis zur vierten Liga ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unverständlich. Die Verbote beruhen lediglich auf Vermutungen und werden im Ergebnis dennoch so bestraft wie tatsächlich bei Fußballveranstaltungen stattfindende Auseinandersetzungen.

Zudem spricht gegen die Erteilung der Stadionverbote der fehlende Spieltagszusammenhang. Gemäß § 1 Absatz 1 SVRi ist Voraussetzung eines wirksamen Stadionverbots das „sicherheitsbeeinträchtigende Auftreten im Zusammenhang mit dem Fußballsport“. Hier drängt sich die Frage auf, wieso der DFB entgegen seiner eigenen Regeln das, im Übrigen strafrechtlich nicht relevante, Verhalten von Privatpersonen beurteilt und sanktioniert. In dieser Form kann die Erteilung von Stadionverboten nur als Ersatzstrafrecht des DFB bewertet werden."

Die Fanhilfe Hannover prüft indes gegen die willkürlich wirkenden Massen-Stadionverboten rechtliche Schritte.


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